Rechtliche Aspekte: Was ist beim Bau eines Holzunterstands in der Schweiz zu beachten?

Eltern mit eigenem Garten kennen es: Spielzeuge, Fahrräder und Gartengeräte brauchen einen geschützten Platz. Ein Holzunterstand im Garten bietet praktischen Stauraum und hält Regen und Schnee von wichtigen Dingen fern. Bevor du jedoch einen Holzunterstand baust, solltest du dich unbedingt mit den rechtlichen Aspekten in der Schweiz vertraut machen. Denn hier gilt das Sprichwort, dass man für fast alles eine Bewilligung braucht. Im folgenden Beitrag erfährst du, worauf du achten musst – von Baubewilligungen über kantonale Vorschriften bis hin zu Abstandsregeln und Nachbarschaftstipps.

1. Baubewilligung prüfen: Ist ein Holzunterstand bewilligungspflichtig?

Grundsätzlich gilt in der Schweiz: Alle festen Bauten sind bewilligungspflichtig – also alles, was mit dem Boden fest verbunden ist. Ein fest montierter Holzunterstand (sei es als Geräteschuppen, Velo-Unterstand oder Kaminholzlager) fällt daher in der Regel unter die Baubewilligungspflicht. Ausnahmen bestätigen die Regel: Viele Kantone definieren kleine Unterstände oder Gartenhäuschen, bis zu einer bestimmten Grösse, als bewilligungsfrei. Diese Grenzen sind jedoch sehr unterschiedlich. So braucht man im Kanton Zürich bereits ab über 6 m² Grundfläche oder 2,5 m Höhe eine Baubewilligung, während im Kanton Bern erst ab über 10 m² Grundfläche (bei 2,5 m Höhe) ein Baugesuch nötig wird. Entscheidend sind also Fläche und Höhe des geplanten Unterstands. Plane deinen Unterstand daher sorgfältig und ermittle die Masse – auch ein modular erweiterbares Modell sollte zunächst in der bewilligungsfreien Grösse bleiben, falls du eine aufwändige Bewilligung umgehen willst. Doch aufgepasst: Was in einem Kanton noch frei gebaut werden darf, ist im nächsten schon genehmigungspflichtig. Im Zweifel gilt immer: Frag lieber einmal mehr bei der zuständigen Gemeindebehörde nach, um böse Überraschungen zu vermeiden.

2. Kantonale Unterschiede: Vorschriften in Zürich, Bern, Aargau & Co.

Beim Bau eines festen Holzunterstands (z.B. Geräteschuppen oder Holzlager) im privaten Garten gelten je nach Kanton unterschiedliche Grössen- und Höhenlimits, bis zu denen kein Baubewilligungsgesuch nötig ist. Wichtig: Auch bewilligungsfreie Kleinstbauten müssen die übrigen Vorschriften einhalten (Abstände zu Grenzen, Zonenpläne, Denkmalschutz etc.) und dürfen nicht als Wohnraum ausgebaut oder beheizt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer eine Rückfrage bei der Gemeinde. Nachfolgend eine Übersicht der kantonalen Regelungen (alle Angaben für Bauzonen, private Gärten):

Kanton Max. bewilligungsfreie Fläche Max. bewilligungsfreie Höhe Besonderheiten / Hinweise
AG (Aargau) 5 m² 2,5 m Kleinstbauten bis 5 m²/2,5 m (z.B. Schuppen) sind in Bauzonen bewilligungsfrei. Grenzabstand von 2 m ist trotzdem einzuhalten (verwaltungsgerichtlich bestätigt).
AI (App. Innerrh.) (keine) (keine) Keine generelle Freigrenze – jedes Bauvorhaben muss gemeldet und bewilligt werden (auch Kleinstbauten mind. meldepflichtig).
AR (App. Ausserrh.) 6 m² 2,5 m Kleinstbauten bis 6 m² und 2,5 m Höhe (Gerätehäuschen, Velounterstand) sind bewilligungsfrei. Darüber hinaus Baubewilligung erforderlich.
BE (Bern) 10 m² 2,5 m Unbeheizte Kleinbauten bis 10 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe gelten als bewilligungsfrei. Achtung: In geschützten Zonen oder bei Ausbau (z.B. Heizung) immer bewilligungspflichtig.
BL (Basel-Land) (keine ausdrücklich) (keine ausdrücklich) Kantonale Bauordnung nennt keine fixen Masse; in der Praxis sind auch kleine Unterstände in der Regel bewilligungspflichtig. Im Zweifel bei der Gemeindebehörde nachfragen.
BS (Basel-Stadt) (keine) (keine) Kein bewilligungsfreier Gebäudebau – sämtliche feste Bauten bedürfen mindestens einer Baubewilligung oder Anzeige. Kleinste Vorhaben im Hinterhof werden in einem Anzeigeverfahren geprüft (vereinfachtes Verfahren statt ordentlicher Baueingabe).
FR (Freiburg) (keine) (keine) Keine Ausnahme für Gartenhäuser definiert – Bauten im privaten Garten sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. (Ausnahme nur für saisonale Gewächshaus-Tunnel in Landwirtschaft).
GE (Genf) (keine) (keine) Strenge Regelung: Gemäss kant. Baugesetz (LCI) ist jede Aufrichtung einer Baute bewilligungspflichtig. Für Gartenhäuschen besteht kein flächenmässiger Freibetrag.
GL (Glarus) 10 m² 2 m Einfache Kleinbauten bis 10 m² Grundfläche und nur 2 m Gesamthöhe sind weder melde- noch bewilligungspflichtig. (Für >2 m Höhe ist im Kanton GL eine Baubewilligung nötig, selbst bei kleiner Fläche.)
GR (Graubünden) ca. 2 m² (5 m³ Vol.) Kleinstgebäude bis 5 m³ Bauvolumen sind bewilligungsfrei (entspricht z.B. ~2 m² Fläche bei 2,5 m Höhe). Zudem sind offene Velounterstände bis 4 m² Grundfläche ausgenommen. Grössere oder geschlossene Unterstände benötigen eine Bewilligung.
JU (Jura) (keine ausdrücklich) (keine ausdrücklich) Die jurassischen Bauvorschriften nennen keine festen Grössen – faktisch ist ein Gartenunterstand meistens bewilligungspflichtig. (Angelehnt an BE: allenfalls bis ~10 m²/2,5 m toleriert, jedoch Empfehlung: Bewilligung einholen.)
LU (Luzern) 4 m² (k.A.) Kleinstbauvorhaben wie unbeheizte Gartenhäuschen bis 4 m² Grundfläche sind gemäss Bauverordnung i.d.R. bewilligungsfrei. Hinweis: Eine konkrete Höhenlimite wird nicht angegeben – es gilt aber meist nur für niedrige Nebenschuppen (Firsthöhe ~3 m).
NE (Neuenburg) (keine) (keine) Keine kantonalen Ausnahmen publiziert – für ein fest verankertes Gartenhäuschen ist im Kanton Neuenburg in der Regel eine Baubewilligung erforderlich (ggf. vereinfachtes Verfahren auf Gemeindeebene).
NW (Nidwalden) 6 m² 2,5 m Kleine Nebenanlagen wie Geräteschuppen oder Hobby-Gartenhäuschen bis <6 m² Grundfläche und <2,5 m Höhe sind bewilligungsfrei. Grössere oder höhere Bauten müssen bewilligt werden.
OW (Obwalden) (keine feste Grenze) (keine feste Grenze) Die Bauvorschriften befreien «Kleinstbauten» von der Bewilligungspflicht, nennen aber keine Zahlenwerte. Daraus folgt: Im Ermessen der Behörde – sehr kleine Unterstände können ohne Gesuch erstellt werden, ausser an standortgeschützten Orten. Im Zweifel entscheidet die Gemeinde.
SH (Schaffhausen) ca. 3 m² (8 m³ Vol.) (k.A.) In reinen Wohnzonen sind Kleinstbauten bis 8 m³ Volumen (ca. 3 m² Grundfläche bei normaler Höhe) gemäss Bauverordnung bewilligungsfrei. Darüber hinaus ist ein Baugesuch erforderlich. Grenzabstände gemäss Kommunalrecht beachten.
SZ (Schwyz) (keine) (keine) Grundsätzlich müssen im Kanton Schwyz alle baulichen Vorhaben ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Es gibt keine kantonale Bagatellgrenze für Gartenhäuser; selbst kleine Unterstände sind bewilligungspflichtig.
SO (Solothurn) (keine) (keine) Keine generelle Bewilligungsfreiheit für feste Gartenbauten – auch kleinste Unterstände sind bewilligungspflichtig (kantonal keine Ausnahme definiert).
SG (St. Gallen) 10 m² 2,5 m In vielen SG-Gemeinden gilt: Unbeheizte Kleinbauten bis 10 m² und 2,5 m Höhe sind in der Bauzone bewilligungsfrei. Allerdings können einzelne Gemeinden restriktiver sein. Bauten in Kernzonen oder mit anderer Nutzung (z.B. als Sauna) benötigen immer eine Bewilligung.
TG (Thurgau) (keine ausdrücklich) (keine ausdrücklich) Der Kanton Thurgau kennt keine klar bezifferte Bewilligungsfreigrenze. Laut Praxis ist praktisch jede feste Gartenbaute bewilligungspflichtig. Geringfügige Projekte können allenfalls im Anzeige- oder Meldeverfahren behandelt werden – unbedingt mit der Gemeinde abklären.
TI (Tessin) (keine) (keine) Im Kanton Tessin ist für dauerhaft installierte Gartenhäuser in der Regel eine licenza di costruzione erforderlich. Nur unwesentliche Kleinvorhaben (z.B. Anstriche, kleine mobile Geräte) sind ausgenommen. Für ein fest verankertes Holzhaus muss ein Baugesuch eingereicht werden (Gemeindezuständigkeit).
UR (Uri) (keine feste Grenze) (keine feste Grenze) Geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch nachbarliche Interessen merklich berühren, brauchen keine Baubewilligung. Solche Kleinstprojekte sind der Baubehörde zu melden, welche im Einzelfall entscheidet.
VD (Waadt) ca. 8 m² (k.A.) Seit 2008 können cabanons de jardin von minimer Bedeutung ohne Bewilligung gestellt werden. Die Gemeinden entscheiden fallweise, ob z.B. ein Unterstand bis ~8 m² als bewilligungsfrei anerkannt wird. Vereinfachtes Verfahren (ohne amtliche Publikation) möglich. Bei grösseren Gartenhäusern ist ein ordentliches Gesuch Pflicht.
VS (Wallis) (keine für geschlossene Bauten) (keine) Bewilligungsfrei sind gemäss Bauverordnung nur offene Kleinbauten im üblichen Rahmen: z.B. überdachte Sitzplätze (min. zwei Seiten offen), Gartencheminées, Sandkästen, offene Velounterstände, Kleintier-Ställe. Ein klassisches Gartenhaus (geschlossene Hütte) fällt nicht unter diese Ausnahmen und benötigt eine Baubewilligung.
ZG (Zug) 4 m² (k.A.) Kleinstvorhaben bis 4 m² Grundfläche dürfen in Bauzonen ohne volliges Baubewilligungsverfahren erstellt werden. Achtung: Es ist eine Bauanzeige bei der Gemeinde erforderlich. Grössere Unterstände sind regulär bewilligungspflichtig.
ZH (Zürich) 6 m² 2,5 m Kleinstbauten bis 6 m² und 2,5 m Höhe sind bewilligungsfrei (sofern nicht in geschützten Bereichen). Allerdings besteht Meldepflicht: Jeder Bau ist der Behörde anzuzeigen. In Kernzonen, bei Unterschreitung von Grenzabständen etc. ist trotz Kleinstmasse ein Baugesuch nötig.

Legende: „(keine)“ bedeutet, dass kein bewilligungsfreies Höchstmass festgelegt ist (d.h. jede fixe Baute bedarf einer Bewilligung). „(k.A.)“ = keine Angabe (keine spezifische Höhenlimite definiert). Alle Angaben beziehen sich nur auf private Gärten innerhalb der Bauzone. Außerhalb Bauzonen sind selbst Kleinstbauten in der Regel bewilligungspflichtig. Gemeinden können zudem eigene, strengere Vorschriften erlassen oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen. Im Zweifel sollte stets das zuständige Bauamt konsultiert werden

3. Standortwahl & Grenzabstände: Wo darf der Unterstand stehen?

Nicht nur die Grösse, auch der Standort im Garten spielt eine wichtige Rolle. Ein Unterstand direkt an der Grundstücksgrenze kann problematisch sein. Die meisten Bauverordnungen erlauben an der Grenze nur niedrige Bauten bis zu einer gewissen Höhe – oft sind es Mauern oder Zäune bis ca. 0,8 m Höhe, die ohne Weiteres direkt auf der Grenze errichtet werden dürfen. Für alles Höhere an oder nahe der Grenze brauchst du meist das Einverständnis des Nachbarn und eine Bewilligung. Einige Kantone begrenzen zudem die maximale Länge von Grenzbauten, um endlose Schuppenreihen zu verhindern.

Plane also etwas Abstand zum Nachbargrundstück ein. Als grobe Orientierung empfiehlt es sich, einen Unterstand mindestens einen bis zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt zu platzieren, sofern keine anderen Vorgaben bestehen. Damit vermeidest du, dass Regenwasser über die Dachkante zum Nachbarn tropft oder dass dein Bauwerk dessen Aussicht und Licht massiv beeinträchtigt – beides häufige Streitpunkte im Nachbarschaftsrecht. Informiere dich bei deiner Gemeinde über die geltenden Grenzabstände für Nebenbauten (manchmal im Bebauungsplan festgelegt). Sollte dein Projekt dennoch näher an die Grenze rücken müssen, suche das Gespräch mit den Nachbarn im Voraus. Ein transparentes Vorhaben kommt meist besser an, und eventuelle Bedenken (etwa wegen Schattenwurf oder Optik) können so geklärt werden, bevor es zum offiziellen Verfahren kommt. Oft lassen sich durch etwas Versetzen oder Begrünung Kompromisse finden, damit sowohl du als auch dein Nachbar mit dem Unterstand leben können.

4. Bauplanung, Sicherheit und Material: Qualität zahlt sich aus

Ein Holzunterstand wie das modulare „Holz-Unterstand Modul“ von Sanilu bietet flexiblen, wetterfesten Stauraum im Garten. Dank stabiler Konstruktion und hochwertigem Holz trotzt er Wind und Wetter – bei grösseren Abmessungen ist jedoch eine sorgfältige Planung und oft eine Baubewilligung erforderlich.

Damit dein DIY-Projekt nicht nur legal, sondern auch sicher und langlebig wird, solltest du beim Planen auf ein paar Punkte achten. Erstens braucht ein Unterstand einen soliden Untergrund: Ein ebenes Fundament oder Bodenanker sorgen dafür, dass nichts wackelt. Viele Fertig-Systeme – zum Beispiel das Holz-Unterstand Modul – setzen auf robuste Pfosten (hier 9×9 cm starke Holzpfosten) und wetterbeständiges Material (Douglasienholz oder druckimprägnierte Fichte). Solch massives Konstruktionsholz garantiert eine hohe Stabilität und Lebensdauer, was gerade in der Schweiz mit starken Winden und Schneelasten im Winter wichtig ist. Plane daher bei der Statik auch extreme Wetterlagen mit ein (Stichwort: Schneelastzone) – im Zweifelsfall kann ein Statiker beraten, ob zusätzliche Verstrebungen nötig sind.

Zweitens solltest du prüfen, ob es bautechnische Auflagen gibt, etwa bezüglich Brandschutz oder Entwässerung. Ein offener Holzunterstand gilt zwar als Nebenbau, doch in dicht bebauten Gebieten kann vorgeschrieben sein, dass z.B. Regenwasser nicht zum Nachbarn abläuft oder dass ein Mindestabstand zu Hecken (Feuergefahr) eingehalten wird. Solche Details findet man oft in kommunalen Bauordnungen oder im Gartenrecht deiner Gemeinde. Kläre auch, ob eine bestimmte Dachform oder Farbe vorgeschrieben ist – in manchen Quartieren sollen Nebengebäude zum Haupthaus passen (Thema Ortsbildschutz).

Drittens: Qualität zahlt sich aus. Ein gut geplanter Unterstand mit hochwertigen Materialien mag zunächst etwas teurer oder aufwendiger sein, erleichtert dir aber die Bewilligung (weil die Pläne den Anforderungen entsprechen) und gibt dir lange Freude. Nutze gerne vorhandene Module oder Baupläne von renommierten Anbietern. Unser Beispiel Holz-Unterstand Modul etwa ist in drei Tiefen und bis zu zehn Breitenmassen konfigurierbar und wird als bausatz mit detaillierter Anleitung geliefert. Dadurch kannst du die Grösse an deine Platzverhältnisse anpassen – eventuell zunächst kleiner beginnen und später erweitern. Wichtig ist, dass du bei jeder Erweiterung wieder die Genehmigungspflicht prüfst. Insgesamt gilt: Mit solider Planung und Ausführung steht dein Holzunterstand nicht nur stabil, sondern auch rechtlich auf sicherem Fundament.

5. Vom Baugesuch bis zum Aufbau: So klappt es ohne Stress

Hast du alle Infos gesammelt und dich für einen Standort entschieden, geht es an die praktischen Schritte. Hier einige Tipps, damit der Behördengang und der Bau reibungslos ablaufen:

  • Frühzeitig informieren: Kläre früh bei der Gemeinde ab, ob und welche Baubewilligung erforderlich ist. Dort bekommst du auch gleich das richtige Formular für das Baubewilligungsgesuch. Viele Gemeinden bieten Merkblätter online an – ein Anruf kann trotzdem offene Fragen klären.

  • Nachbarn einbeziehen: Sprich möglichst vor der Gesuchseinreichung mit deinen Nachbarn über dein Vorhaben. Wenn die Nachbarn Bescheid wissen und einverstanden sind, bestehen sie später seltener auf Einsprache. Ein gutes Nachbarsverhältnis kann kleine Bauten oft im vereinfachten Verfahren durchwinken.

  • Unterlagen vorbereiten: Stelle alle nötigen Dokumente zusammen, damit du das Gesuch vollständig einreichen kannst. In der Regel brauchst du einen aktuellen Grundbuchauszug, einen Situationsplan (Katasterplan deines Grundstücks) und Baupläne des Unterstands (Skizzen oder Zeichnungen mit Massen, meist M 1:100). Je nach Kanton können weitere Unterlagen verlangt sein, etwa Fotos des Standorts oder Angaben zur Materialwahl.

  • Baugesuch einreichen: Reiche das Baugesuch bei deiner Gemeindeverwaltung ein. Kleinere Unterstände, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, werden oft im vereinfachten Verfahren behandelt – d.h. ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Einsprachemöglichkeit. Grössere Projekte durchlaufen das ordentliche Verfahren: Dabei musst du auf dem Grundstück das Bauvorhaben mit Profilstangen abstecken, und es erfolgt eine amtliche Publikation, damit Nachbarn innerhalb einer Frist (meist 20–30 Tage) Einsprache erheben können.

  • Geduld haben: Plane ausreichend Zeit ein, bevor du mit dem Bau loslegen kannst. Selbst ein unkompliziertes Projekt braucht im Idealfall etwa zwei Monate vom Gesuch bis zum positiven Bauentscheid. Läuft alles glatt und es gibt keine Einsprachen, erhältst du danach die Baubewilligung und darfst endlich zum Werkzeug greifen. Warte unbedingt diesen Entscheid ab, bevor du Material bestellst oder zu graben beginnst!

Was passiert, wenn man ohne Bewilligung baut? Davon ist dringend abzuraten. Die Behörden können einen Baustopp verhängen und im schlimmsten Fall den Rückbau des Unterstands anordnen – selbst wenn er schon fertig ist. Eine nachträgliche Bewilligung ist zwar manchmal möglich, aber das Verfahren wird aufwändiger und es droht eine Busse (oft um 1’000–2’000 CHF) für den Verstoss. Meist sind es übrigens aufmerksame Nachbarn, die ungenehmigte Bauten melden. Die Gemeinden müssen solchen Hinweisen nachgehen. Spare dir also den Ärger und handle von Anfang an korrekt. Hast du die Bewilligung und alle Vorkehrungen getroffen, steht deinem Holzunterstand nichts mehr im Wege – du kannst mit gutem Gefühl ans Werk gehen und deinen Garten bald um einen praktischen Blickfang reicher machen.


Hast du schon Erfahrungen mit dem Bau eines Garten-Unterstands gemacht oder weitere Fragen zum Thema? Teile es gerne in den Kommentaren – die Garten-Community freut sich auf deinen Input!